1) Macht sich ein AG strafbar, wenn er E-mails des AN herausfiltert und dem AN die private Internetnutzung erlaubt ist? Kommen im Einzelfall und wenn welche Rechtsgründe in Betracht?
• Hier sind die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers deutlich eingeschränkt. Eine Überprüfung scheidet faktisch aus. Ist strafbar. Es sei denn, ein begründeter Verdacht für strafbare Handlungen liegt vor, wie beispielsweise Verrat von Betriebs- u.
Geschäftsgeheimnissen.
• Der Arbeitgeber bewegt sich im Bereich des Telekommunikationsgesetz (TKG),
o § 3 Ziff. 6 TKG: „ Diensteanbieter ist jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt.“
o § 3 Ziff. 10 TKG: „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten ist das nachhaltige Angebot
von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“
• Er ist nach § 88 Abs. 2 TKG zur Beachtung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet
• Nach § 88 Abs. 3 TKG ist es den Diensteanbietern untersagt, sich Kenntnis vom Inhalt oder näheren Umständen der
Telekommunikation zu verschaffen
Neben dem TKG findet das Telemediengesetz (TMG) Anwendung (seit 1.03.2007 in Kraft, Teledienstegesetz,
Teledienstedatenschutzgesetz und Mediendienstestaatsvertrag abgelöst)
o Jedoch finden nach § 11 Abs. 3 TMG nur wenige Auszüge des Gesetzes Anwendung
o Darin heißt es: „ Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über TK-Netze bestehen (also Internet), gelten für die Erhebung personenbezogener Daten nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.“
• Verletzungen lösen gem. § 823 BGB Schadens- u. Unterlassungsansprüche des Arbeitnehmers aus. Hinzu kommen strafrechtliche Sanktionen wie die Verletzu ...